Förderrichtlinien
Richtlinien zur Förderung von jugendpflegerischen Maßnahmen durch die Gemeinde Hohenhameln
Nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungs-Gesetz in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hohenhameln in seiner Sitzung am 30.03.2017 folgende Richtlinien zur Förderung von jugendpflegerischen Maßnahmen durch die Gemeinde Hohenhameln beschlossen:
- 1 Allgemeine Bewilligungsgrundsätze
1.1. Die Gemeinde Hohenhameln fördert auf Antrag qualifizierte jugendpflegerische Maßnahmen von Jugendverbänden, Jugendgruppen und sonstigen Jugendgemeinschaften, die Ihren Sitz in der Gemeinde Hohenhameln haben.
Die Gemeinde Hohenhameln erkennt den Beitrag gemeinnütziger und gemeinwohlorientierter Rettungs- und Hilfsorganisationen, die ihren Sitz im Landkreis Peine haben, im Hinblick auf die geleistete Kinder- und Jugendarbeit an. Hierzu zählen beispielsweise: Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter, Malteser, DLRG, THW. Auch Maßnahmen kirchlicher Einrichtungen, die ihren Sitz im Landkreis Peine haben, können gefördert werden, sofern keine Ausschlusskriterien (siehe 1.6.) vorliegen.
Für diese gelten die nachstehenden Richtlinien.
1.2. Zuschüsse werden nur Teilnehmern im Alter zwischen 6 und 21 Jahren gewährt, die in der Gemeinde Hohenhameln ihren Hauptwohnsitz haben. Für Teilnehmer, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in Ausbildung befinden oder über kein eigenes Einkommen verfügen, kann Förderung nach § 4 gewährt werden. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden die Teilnehmer auch über das 21. Lebensjahr hinaus gefördert.
1.3. Die finanzielle Förderung durch die Gemeinde Hohenhameln setzt eine angemessene Eigenleistung voraus. Sie dient grundsätzlich nicht zur Vollfinanzierung von Maßnahmen. Die Verantwortung für die Gesamtfinanzierung liegt beim Träger der geförderten Maßnahme.
1.4. Die finanzielle Förderung erfolgt im Rahmen der haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel nach festgelegten Zuschusssätzen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
1.5. Die Förderung von jugendpflegerischen Maßnahmen durch die Gemeinde Hohenhameln setzt voraus, dass die Mittel sachgerecht, zweckentsprechend und wirtschaftlich eingesetzt werden. Eine Förderung aus Mitteln des Landes- oder Bundesjugendplans, des Deutsch-Französischen Jugendwerks usw. ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.
1.6. Nicht gefördert werden:
- a) reine Sportveranstaltungen
- b) Fahrten die ausschließlich der Besichtigung dienen,
- c) Maßnahmen und Veranstaltungen ohne ausreichende erzieherische, sozialpädagogische oder pädagogische Intention.
- d) Maßnahmen, die im Wesentlichen parteipolitischen, religiösen, gewerkschaftlichen oder schulischen (mit Ausnahme von § 2.4.) Charakter haben,
- e) Fahrten, die von Reisebüros oder Reisegesellschaften kommerzieller Art ausgeschrieben und durchgeführt werden.
1.7. An einer von der Gemeinde Hohenhameln geförderten Maßnahme bzw. Veranstaltung müssen mindestens 5 Personen und 1 Leiter/-in teilnehmen. Die Leitungsperson muss dabei entweder über eine entsprechend geeignete erzieherische, sozialpädagogische, pädagogische Ausbildung oder eine zum Zeitpunkt der Maßnahme bzw. der Veranstaltung gültige Jugendleiter-Card verfügen und in der Gemeinde Hohenhameln wohnhaft sein. Der Leiter / Die Leiterin wird nicht gefördert, wenn an der Maßnahme bzw. der Veranstaltung keine zu begleitenden Personen aus der Gemeinde Hohenhameln teilnehmen.
1.8. Für je 10 angefangene Teilnehmer wird ein Betreuer, der auch älter als 21 Jahre sein kann, gefördert.
1.9. Der An- und Abreisetag werden als je ein zuschussfähiger Tag berechnet. Zuschüsse werden nur für Maßnahmen mit mindestens 1 bis höchstens 27 Übernachtungen gewährt.
1.10. Für alle Jugendpflegemaßnahmen muss eine verantwortliche Leitung gewährleistet sein. Die verantwortlichen Leiter von Jugendgruppen müssen pädagogisch geeignet sein und entweder über eine entsprechende Ausbildung (siehe 1.7.) oder eine zum Zeitpunkt der Maßnahme bzw. der Veranstaltung gültige Jugendleiter-Card verfügen. Maßnahmen ohne einen derartigen Nachweis können nicht gefördert werden.
1.11. Aus Gründen der Planungssicherheit sollten Zuschüsse schon vor der Maßnahme schriftlich beantragt werden. Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie in dem Kalenderjahr eingehen, in dem die Maßnahme stattfindet. Antragsberechtigt sind die Träger der Maßnahme. Aus dem Antrag müssen Zweck und Ablauf der Maßnahme (z.B. Programm) ersichtlich sein.
1.12. Die Verwendung eines Zuschusses muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Maßnahme bei der Gemeinde Hohenhameln nachgewiesen werden. Wird der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung nicht erbracht oder wird innerhalb der angegebenen Monatsfrist der Verwendungsnachweis nicht eingereicht, kann der Zuschuss zurückgefordert werden.
Es werden ausschließlich Zuschussantrags-Vordrucke der Gemeinde Hohenhameln berücksichtigt. Diese sind im Rathaus erhältlich oder können von der Homepage der Gemeinde Hohenhameln heruntergeladen werden.
Neben dem Verwendungsnachweis/Programm sind dem Zuschussantrag zusätzlich beizufügen:
- Eine Bescheinigung des für den Ort der Maßnahme / Veranstaltung zuständigen Jugendpflegers bzw. der Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder der Jugendherberge usw.
- Eine vollständig ausgefüllte Teilnehmerliste mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden.
- Ein Nachweis über eine die Maßnahme / Veranstaltung begleitende qualifizierte Betreuungsperson.
- Die Höhe des Teilnehmerbeitrages.
1.13. Die Überweisung des Zuschussbetrages erfolgt ausschließlich auf das Konto des förderungswürdigen Verbandes oder Trägers (Vereins). Dieser ist verpflichtet, die gemeindliche Zuwendung ungekürzt und damit in voller Höhe an die geförderten Jugendlichen weiterzugeben. Insoweit räumt der Träger der Maßnahme der Gemeinde Hohenhameln ein uneingeschränktes Nachprüfungsrecht ein; dies wird durch den Empfang der Zuwendung durch den jeweiligen Träger anerkannt.
- 2 Förderungsbereiche, Zuschusshöhe
2.1. Fahrten, Lager und Wanderungen
Zuschuss pro Tag und Teilnehmer: 2,10 €
2.2. Internationale Begegnungen
2.2.1. Die Verbände oder Träger erhalten für die Durchführung internationaler Begegnungen im Ausland und zur Durchführung von Studienfahrten in das Ausland pro Tag und Teilnehmer einen Zuschuss von 2,10 €. Das Höchstalter beträgt 21 Jahre.
2.2.2. Für die Durchführung internationaler Begegnungen in Deutschland wird je Tag und ausländischem Teilnehmer ein Zuschuss an den deutschen Partner in Höhe von 1,60 € gewährt. Gefördert werden Personen im Alter bis zu 21 Jahren. Die ausländische Gruppe muss aus mindestens 5 Personen bestehen und mindestens 5 Übernachtungen in Deutschland nachweisen. Eine Begegnungsdauer von über 3 Wochen wird nur bis 3 Wochen gefördert.
2.3. Internationaler Jugendaustausch
Zuschuss pro Tag und Teilnehmer: 3,10 €.
Voraussetzungen sind mindestens 5 Übernachtungen im Ausland sowie ein Gegenbesuch des Austauschpartners. Das Höchstalter beträgt 21 Jahre.
2.4. Internationale Jugendbegegnungen der Hohenhamelner Schulen
Die Gemeinde Hohenhameln erkennt den Beitrag der Schulen, den diese mit der Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen zum kulturellen Leben in der Gemeinde Hohenhameln leisten, an und gewährt hierfür folgende Zuschüsse:
2.4.1. Für die Durchführung internationaler Jugendbegegnungen in Deutschland wird je Tag und ausländischem Teilnehmer ein Zuschuss an die deutsche Schule in Höhe von 0,80 € gewährt.
Gefördert werden Personen im Alter bis zu 21 Jahren Die ausländische Schülergruppe muss aus mindestens 5 Personen bestehen und mindestens 5 Übernachtungen in Deutschland nachweisen. In Ausnahmefällen (Grundschul-Bereich) sind 3 Übernachtungen ausreichend.
2.4.2. Die Schulen erhalten für die Durchführung internationaler Jugendbegegnungen im Ausland pro Tag und Teilnehmer einen Zuschuss in Höhe von 1,60 €. Das Höchstalter beträgt 21 Jahre.
2.5. Arbeitseinsätze im Ausland
Zuschuss pro Tag und Teilnehmer: 3,10 €.
Voraussetzung sind mindestens 10 Übernachtungen im Ausland sowie ein Nachweis der für den Arbeitseinsatz maßgeblichen Organisation. Begegnungen mit ausländischen Jugendlichen sollen erfolgen. Maßnahmen, die einem Erwerbszweck dienen, können nicht bezuschusst werden.
2.6. Informations- und Studienreisen
Zuschuss pro Tag und Teilnehmer: 3,10 €.
Voraussetzungen sind die Begegnung mit einer ausländischen Jugendorganisation und mindestens 5 Übernachtungen im Ausland.
2.7. Jugendgruppenleiter- und Wochenendseminare
Zuschuss pro Tag und Teilnehmer: 3,10 €
Diese Seminare sollen jungen Menschen die Möglichkeit geben, Meinungsaustausch zu pflegen und Fragen aufzuwerfen, die sie zu einer eigenen Urteilsbildung finden lassen. Des Weiteren sollen diese Seminare junge Menschen in ihrer aktiven Mitarbeit in Jugendgruppen fördern und das Interesse an sozialen Fragen wecken und vertiefen. Voraussetzung ist eine Mindestdauer von 2 Tagen. Das Höchstalter beträgt 25 Jahre. Um Missbrauch vorzubeugen, ist dem Antrag ein detailliertes Programm beizufügen, das folgende Punkte beinhalten soll: Themenbereich, Didaktik, Zielsetzung und Abschlussbewertung des Dozenten. Eine Übernahme von Referentenkosten kann durch den Verwaltungsausschuss entschieden werden.
2.8. Kinder- und Jugenderholungspflege
Zuschuss pro Tag und Teilnehmer: 3,10 €
Ziel der Kinder- und Jugenderholungspflegemaßnahmen ist es, Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 18 Jahren pädagogisch wertvolle und erholsame Ferien zu ermöglichen. Die Mindestdauer einer solchen Maßnahme beträgt 7 Tage, die Höchstdauer 28 Tage. Der Träger der Maßnahme verpflichtet sich, diesen Zuschuss nur Kindern und Jugendlichen aus sozial und wirtschaftlich schwachen sowie kinderreichen oder so genannten Problemfamilien zugute kommen zu lassen.
- 3 Anschaffungen und sonstige Aufwendungen im Rahmen der Jugendarbeit
3.1. Die Jugendarbeit ist einem steten Wandel unterworfen und sucht ständig nach neuen Wegen. Damit die Lebendigkeit der Jugendarbeit nicht durch finanzielle Schwierigkeiten gehemmt wird, werden durch die Gemeinde Hohenhameln einmalige Zuwendungen für Anschaffungen und Aufwendungen für die Jugendarbeit gewährt. Dazu gehören Musikinstrumente, Zelte, Bücher, elektroakustische Geräte, sonstige technische und pädagogische Hilfsmittel etc., jedoch kein Verbrauchsmaterial. Zuwendungen sollen nur behördlich anerkannte Jugendgruppen und Jugendverbände erhalten. Die Zuschusshöhe kann im Einzelfall bis zu 50% der Kosten betragen. Es entscheidet darüber der Verwaltungsausschuss durch Beschluss.
3.2. Die Gemeinde Hohenhameln fördert Maßnahmen von mindestens 4-stündiger Dauer, die in Zusammenarbeit mit der Gemeindejugendpflege Hohenhameln durchgeführt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist eine eindeutig jugendpflegerische Relevanz dieser Veranstaltungen (z.B. Ausstellung zu Jugendfragen, Seminare, musische Bildung usw.). Die Förderungshöhe kann im Einzelfall bis zu 100% der tatsächlichen Kosten betragen. Es entscheidet darüber der Verwaltungsausschuss durch Beschluss.
3.3. Der Gemeindejugendring Hohenhameln wird durch die Gemeinde Hohenhameln ideell und finanziell unterstützt.
- 4 Sonderfälle
4.1. Im Einzelfall kann auf besonders begründeten Antrag, insbesondere für finanziell schlecht gestellte Jugendliche, ein höherer Zuschuss als nach den vorstehenden Richtlinien gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Verwaltung der Gemeinde Hohenhameln.
- 5 Inkrafttreten
5.1. Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien zur Förderung von jugendpflegerischen Maßnahmen vom 15. März 1996 außer Kraft.
Hohenhameln, den 04.04.2017
gez. Erwig
Bürgermeister