Gemeindejugendring Hohenhameln
Der Gemeindejugendring Hohenhameln
Kontakt
Amon Holbe
Quedlinburger Str. 9, 31141 Hildesheim
Tel.: 01749088452
E-Mail: info@jugendringhohenhameln.de
Vorsitzender: Amon Holbe
Kassenwartin:
Schriftführerin:
Beisitzer:
Satzung des Gemeindejugendringes Hohenhameln
vom 16.12.1987
§ 1 Arbeitsbereich und Rechtsform
1. Der Gemeindejugendring Hohenhameln arbeitet im Bereich der Gemeinde Hohenhameln.
2. Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Gemeindejugendring Hohenhameln richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Gebiet der Gemeinde Hohenhameln. Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitglieder deren gemeinsame Interessen der Öffentlichkeit gegenüber, deren Vertretungskörperschaften und Behörden. Er erkundet die Interessen der Jugend und nimmt Stellung dazu. Er verpflichtet sich somit, dem Wohle der gesamten Jugend im Gemeindegebiet zu dienen. Der Gemeindejugendring ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Es dürfen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 verfolgt werden. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zu den Aufgaben des Gemeindejugendringes gehören u.a.:
- Die Jugend zu verantwortungsbewussten, kritischen Staatsbürgern erziehen zu helfen,
- Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft der Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu fördern und durch Erfahrungsaustausch an der Lösung von Problemen mitzuarbeiten,
- Die Interessen der Jugendlichen im Sinne der Mitsprache und Mitentscheidungsmöglichkeiten gegenüber dem rat der gemeinde Hohenhameln und in sonstigen Entscheidungsgremien zu vertreten und durchzusetzen,
- Gemeinsame, den Wünschen der Jugend entsprechende Veranstaltungen und Aktionen anzuregen, zu planen und selbst durchzuführen, sowie die Jugendarbeit zu koordinieren,
- Der Jugend Räume und Einrichtungen schaffen zu helfen, sowie die Jugendarbeit personell und finanziell zu unterstützen,
- Aus- und Fortbildungsprogramme für Jugendgruppenleiter anzubieten,
- Internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu pflegen und zu fördern,
- Mit allen überörtlichen Zusammenschlüssen der Jugendarbeit, sowie mit der Gemeinde- und Kreisjugendpflege zusammenzuarbeiten,
- Jegliche Form vom Militarismus, Nationalismus und Radikalismus abzulehnen und dagegen Partei zu ergreifen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Gemeindejugendring ist freiwillig.
2. Die Aufnahme setzt folgendes voraus:
a) die Anerkennung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der vorläufigen niedersächsischen Verfassung.
b) das Mitglied muss nach der Zielsetzung und der praktischen Arbeit jugendpflegerische Aufgaben erfüllen.
c) die Aufnahme muss einen Monat vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
d) die Aufnahme wird mit 2/3 Mehrheit der zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen,
e) das Mitglied muss die Satzung des Gemeindejugendringes anerkennen und im Hinblick auf die Ziele des Gemeindejugendringes zu Zusammenarbeit bereit sein.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Gemeindejugendring muss schriftlich beim Vorstand erfolgen.
2. Der Ausschluss aus dem Gemeindejugendring ist jederzeit durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung unter schriftlicher Darlegung der Gründe möglich, auch in Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit der Anhörung zu geben.
§ 5 Organe des Gemeindejugendringes
Die Organe sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
1.1 Der Vorsitzende
1.2 Der Schriftführer
1.3 Der Kassenwart
1.4 Zwei Beisitzer
2. Die dem geschäftsführenden Vorstand angehörigen Personen müssen im Besitz eines gültigen Ausweises für Jugendgruppenleiter sein. Dies gilt nicht für die Beisitzer.
3. Kassenwart oder Schriftführer vertreten den Vorsitzenden.
4. Der Vorstand kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit abgelöst werden. Abstimmungsberechtigt sind dabei nur Mitglieder, die länger als ein Jahr Mitglied sind.
5. Der Gemeindejugendring wird nach außen durch den geschäftsführenden Vorstand, der sich aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in zusammensetzt, vertreten. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Mitgliederversammlung gerichtlich und wählt aus seinem Kreis im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein/n Prozessbevollmächtigte/n.
6. Der Vorstand führt, im Rahmen der Beschlüsse der Mitglieder, verantwortlich die Geschäfte des Gemeindejugendringes. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen,
- Vertretung des Gemeindejugendringes im Ausschuss für Jugendarbeit und Sozialwesen der Gemeinde Hohenhameln.
7. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein anwesendes Mitglied dieses wünscht. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
8. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
9. Vorstandssitzungen finden mindestens vier mal jährlich satt.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien der gemeinsamen Arbeit,
- Übertragung von Aufgaben auf den Vorstand und Einsetzung von Arbeitsgruppen,
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Gemeindejugendringes.
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zwei mal jährlich zusammen.
§ 8 Kassenprüfung
1. Die Prüfung der Kasse und der Bücher findet einmal im Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer statt. Sie haben über die Kassenführung einen Rechenschaftsbericht anzulegen.
2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
3. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung.
4. Die Kassenprüfer werden für zwei Geschäftsjahre gewählt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres scheidet ein Kassenprüfer aus und muss durch einen neuen ersetzt werden.
§ 9 Entlastung des Vorstandes
1. Der Antrag zur Entlastung des Vorstandes muss jährlich nach der Kassenprüfung von den Kassenprüfern abgegeben werden.
2. Die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf einer Mitgliederversammlung. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen.
§ 10 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden auf einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mindestens 30 Tage vor einer Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Gemeindejugendringes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Liquidation
Die Liquidation des Gemeindejugendringes erfolgt durch den Vorstand. Verwertbares Vermögen fällt der Gemeinde Hohenhameln zu, mit der Maßgabe, dieses für jugendpflegerische Zwecke zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 16.12.1987 in Kraft. Vorher geltende Satzungen des Gemeindejugendringes Hohenhameln werden damit ungültig.
Hohenhameln, d. 16.12.1987 gez. Andreas Brinkmann (1. Vorsitzender)